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Abteilungsordnung der Tennisabteilung des TSV Altenfurt-Nürnberg e.V.
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Präambel
Die Tennisabteilung ist eine Abteilung des TSV Altenfurt e.V. Nach dessen Satzung ist die Tennisabteilung befugt, ihre sportlichen Belange und ihr gesellschaftliches Leben im Rahmen von ihrer Mitgliederversammlung genehmigter Haushalts- und Investitionspläne selbständig zu bestimmen. Die Mitgliederversammlung der Tennisabteilung hat sich zu diesem Zweck diese Abteilungsordnung gegeben sowie in Ergänzung hierzu eine Spiel-, Ranglisten- und Hausordnung für die Tennisanlage und das Tennisclubheim.
§ 1 Mitgliedarten
Die Tennisabteilung unterscheidet zwischen aktiven, passiven, Ruhe-, Förder- und Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder haben sich der Abteilung angeschlossen, um aktiv am Spielbetrieb teilzunehmen.
Passive Mitglieder haben sich der Abteilung angeschlossen, ohne von sich aus aktiv am Spielbetrieb teilnehmen zu wollen. Sie können jedoch gelegentlich mit aktiven Mitgliedern auf deren Einladung am Spielbetrieb teilnehmen.
Aktive Mitglieder, die aus besonderen Gründen (Krankheit, Verletzung, Militärdienst, Wohnungswechsel) längerfristig (mind. eine Saison) nicht am Spielbetrieb teilnehmen, können Ruhemitgliedschaft beantragen. Diese muss schriftlich bei der Abteilungsleitung eingereicht werden. Ruhemitglieder sind nicht spielberechtigt. Nach Beendigung der Ruhemitgliedschaft können sie ohne weiteres wieder am Spielbetrieb teilnehmen.
Fördermitglieder sind Personen, die sich mit der Abteilung verbunden fühlen und am gesellschaftlichen Leben der Abteilung teilnehmen. Sie sind nicht Mitglieder der Abteilung. Sie können wie passive Mitglieder am Spielbetrieb teilnehmen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Abteilung im Besonderen und/oder den Sport im Allgemeinen verdient gemacht haben. Die besonderen Rechte der Ehrenmitglieder regelt die Ehrenordnung des TSV Altenfurt e.V. Ehrenmitglieder können aktiv am Spielbetrieb teilnehmen.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Tennisabteilung kann nur werden, wer die Mitgliedschaft im Hauptverein des TSV Altenfurt e.V. besitzt.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die Abteilungsleitung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Abteilungsleitung. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. Erhält der Bewerber innerhalb eines Monats ab Eingang des Aufnahmeantrags keinen ablehnenden Bescheid, so gilt der Aufnahmeantrag als angenommen. Mit dem Aufnahmeantrag unterwirft sich der Bewerber der Abteilungsordnung der Tennisabteilung sowie den in der Präambel angegebenen Nebenordnungen.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen; sie ist nur zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist an die Abteilungsleitung zu richten.
(3) Ein Mitglied kann aus der Abteilung ausgeschlossen werden, wenn es die ihm nach dieser Abteilungsordnung obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt:
a) trotz einer Maßregelung gemäß § 7 Abs. 1 b) weiter schuldhaft gegen diese Abteilungsordnung oder eine Nebenordnung der Abteilung oder gegen Beschlüsse und Weisungen der Organe der Abteilung verstößt;
b) mit fälligen Beitragszahlungen und Umlagen trotz zweifacher Mahnung vollständig oder teilweise 10 Tage im Rückstand ist; c) die Abteilung geschädigt hat durch vorsätzliche Beschädigung von Anlagen und Einrichtungen, die ihrer Verwaltung unterliegen oder deren Ansehen in der Öffentlichkeit durch grobes unsportliches Verhalten geschädigt hat. (4) Über den Ausschluss aus der Abteilung entscheidet die Abteilungsleitung, die das Mitglied und den Vorstand des Hauptvereins vorher zu hören hat. Der Bescheid über den Ausschluss ergeht schriftlich und ist dem auszuschließenden Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann dagegen innerhalb einer Frist von 2 Wochen Widerspruch beim Verwaltungsrat des Hauptvereins des TSV Altenfurt e.V. einlegen, der endgültig entscheidet.
§ 4 Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren
(1) Ordentliche Mitgliedsbeiträge und Umlagen, einmalige Aufnahmegebühren sowie außerordentliche Beiträge und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt. Für Familien können ermäßigte Beiträge und Umlagen festgesetzt werden; Familien gleichgestellt sind nichteheliche Lebensgemeinschaften unter derselben Anschrift und gemeinsamer Haushaltsführung.
(2) Die ordentlichen Mitgliedsbeiträge und Umlagen sind ohne gesonderte Aufforderung bis jeweils 31. Januar jeden Jahres zu entrichten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung besteht keine Spielberechtigung.
(3) Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und Umlagen jeder Art befreit. Dies gilt auch für Mitglieder, solange sie der Abteilungsleitung angehören oder Funktionen der Abteilungsleitung wahrnehmen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Beteiligung am Vereinsleben der Abteilung. Der Besuch allgemeiner Veranstaltungen der Abteilung steht allen Mitgliedern des Vereins offen.
(2) Von der Abteilungsleitung genehmigte Eintrittspreise können erhoben werden.
(3) Alle Mitglieder, die 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung des Hauptvereins des TSV Altenfurt e.V., seiner Ordnungen und Regelungen dieser Abteilungsordnung und ihrer Nebenordnungen sowie die Beschlüsse und Weisungen der Organe der Abteilung zu befolgen.
(2) Die Mitglieder haben das Ansehen und die gesellschaftlichen und sportlichen Interessen der Abteilung nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen der Abteilung schädigen könnte.
(3) Mitglieder, die als Angehörige einer Familie ermäßigte Beiträge im Sinne von § 4 leisten, müssen mit Vollendung des 18. Lebensjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres volle Beiträge gemäß § 4 leisten, es sei denn, ihre Mitgliedschaft ist zuvor auf Grund schriftlicher Kündigung nach § 3 Abs. 2 erloschen. Das Mitglied erkennt dann die Satzung mit allen Rechten und Pflichten an.
§ 7 Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen diese Abteilungsordnung, ihre Nebenordnungen oder Beschlüsse und Weisungen der Organe der Abteilung verstoßen, können auf Antrag von der Abteilungsleitung folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der Veranstaltungen der Tennisabteilung.
(2) Die Maßregelungen sind schriftlich mit Begründung auszusprechen und dem Mitglied zuzustellen.
(3) Gegen die Maßregelungen kann das betroffene Mitglied innerhalb von 2 Wochen beim Verwaltungsrat des TSV Altenfurt e.V. Einspruch erheben, der dann endgültig entscheidet.
§ 8 Organe der Abteilung
Die Organe der Abteilung sind die Mitgliederversammlung und die Abteilungsleitung.
§ 9 Abteilungsleitung
(1) Die Abteilungsleitung bilden
a) der Abteilungsleiter
b) der stellv. Abteilungsleiter
c) der Sportwart (Leiter Breiten-, Turnier- und Jugendtennissport)
d) der stellv. Sportwart
e) der Technische Leiter
f) der Schatzmeister (Leiter Finanzen)
Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Jedes Mitglied der Abteilungsleitung ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung vorzeitig aus, kann die Abteilungsleitung dessen Aufgabe einem geeigneten Mitglied der Tennisabteilung bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch übertragen.
(2) Die Abteilungsleitung ist für die Angelegenheiten der Tennisabteilung zuständig, soweit sie nicht durch diese Abteilungsordnung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind; sie leitet die Abteilung und führt die laufenden Geschäfte. Sie kann sich hierzu eine Geschäftsordnung, die die Einzelheiten hinsichtlich Geschäftsverteilung und Einzel- und Gesamtgeschäftsleitung regelt, geben; die Geschäftsordnung hat klarstellende Funktion und darf der Abteilungsleitung nicht mehr Rechte einräumen als ihr nach dieser Abteilungsordnung, ihrer Nebenordnungen und nach der Satzung des Hauptvereins und deren Ordnungen zustehen.
Zu den besondern Aufgaben der Abteilungsleitung gehören:
1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Tennisabteilung;
2. die Aufstellung eines Haushalts- und Investitionsplanes der Tennisabteilung für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung, die Erstellung eines Jahresberichts;
3. Abschluss und Kündigung von Verträgen, soweit sie hierzu auf Grund der Satzung des Hauptvereins des TSV Altenfurt e.V. und seiner Ordnungen selbständig befugt ist.
(3) Die Abteilungsleitung fasst ihre Beschlüsse in allgemeinen Abteilungsleitungssitzungen, die vom Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung, vom stellv. Abteilungsleiter, unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einberufen werden. Das Nähere kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
(4) Die Abteilungsleitung kann zur Erledigung bestimmter Aufgabengebiete Ausschüsse einsetzen und wieder auflösen, für bestimmte Arbeitsgebiete Auftrags- oder Arbeitsverhältnisse mit Mitgliedern oder Nichtmitgliedern eingehen und beenden.
(5) Soweit einzelnen Mitgliedern der Abteilungsleitung auf Grund der Geschäftsordnung im Rahmen des von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Jahreshaushalts- und Investitionsplanes eine eigene Budgetzuständigkeit eingeräumt ist, sind diese für die eigenverantwortliche Planung und Verwendung ihres jeweiligen Budgets zuständig. Der Schatzmeister der Abteilung kann vorübergehend die Sperre einzelner Budgets verfügen, wenn und solange die Überschreitung des genehmigten Haushalts- und Investitionsplanes droht. Notwendige Ausgaben zu Lasten der betroffenen Budgets können dann nur noch durch einstimmigen Beschluss der Abteilungsleitung zugelassen werden.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Beschlussorgan der Abteilung ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durchzuführen und zwar innerhalb von 3 Monaten nach Beginn eines jeden Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September.
(3) Die Abteilungsleitung kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn sie dies im Interesse der Abteilung für erforderlich hält. Weiterhin muss innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies von mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei der Abteilungsleitung beantragt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Abteilungsleiter. Die Einladung erfolgt durch Rundschreiben unter Bekanntgabe einer Tagesordnung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmrechtsübertragungen sind möglich, es kann jedoch nur eine Stimme übertragen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegnnahme des Rechenschaftsberichts der Abteilungsleitung;
2. Entlastung der Abteilungsleitung;
3. Entgegennahme des Haushalts- und Investitionsplanes der Abteilung;
4. Wahl eines Wahlausschusses;
5. Wahl der Mitglieder der Abteilungsleitung;
6. Wahl von Ehrenmitgliedern;
7. Abstimmung über vorliegende Anträge oder Dringlichkeitsanträge;
8. Änderung der Abteilungsordnung;
9. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für eine Delegiertenversammlung des Hauptvereins des TSV Altenfurt e.V., sofern in dessen Satzung eine Delegiertenversammlung vorgesehen ist. Für diesen Fall sind die in der Satzung des Hauptvereins hierfür vorgesehenen Bestimmungen zu beachten.
(7) Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen innerhalb einer Frist von 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Abteilungsleitung eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung auf Antrag die Dringlichkeit bejaht.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse regelmäßig mit einfacher Mehrheit. Bei der Beschlussfassung über die Dringlichkeit von Anträgen ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen notwendig.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 11
Inkraftreten
Diese Abteilungsordnung wurde in der Mitgliederversammlung der Tennisabteilung am 27. November 1997 beschlossen und vom Verwaltungsrat des Hauptvereins des TSV Altenfurt e.V. am 27. Mai 1998 genehmigt. Sie tritt mit Genehmigung des Verwaltungsrates in Kraft; Änderungen am 15. November 2002 und 14. November 2003.
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